BVI Magazin 03/2017

BVI-Magazin 03/2017

Nur einen Klick entfernt: Die Digitalisierung erfasst die Immobilienverwaltung

Von der Waschmaschinen-Buchung bis zum Aushang am Schwarzen Brett, dem Schlüsselsystem oder der Handwerkerrechnung – zahlreiche Apps und Anwendungen erleichtern Hausverwaltung inzwischen die Arbeit. Der BVI sortiert Erfolgversprechendes von Luftnummern und verspricht Orientierung in der schnelllebigen Branche.

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Neue Vorgaben beachten

Vor zehn Jahren wurden die ersten Energieausweise ausgestellt. Wer jetzt ein Haus oder eine Wohnung neu vermietet oder verkauft, muss den Ausweis unter Umständen erneuern – und neue Vorgaben beachten.

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Smartphone, Smart Watch, Smart TV - immer mehr Produkte erhalten Zusatzfunktionen durch die intelligente Verknüpfung von Daten. Was viele nicht wissen: Auch von der Heizkostenabrechnung gibt es eine smarte Variante.

Wesentliche Vereinfachung von Mieteranfragen und Schadensmeldungen

Mietern der BUWOG Group steht ab sofort eine neue Mieter-App zur Verfügung, die das bisherige Angebot im Bereich Mieterservice deutlich erweitert und flexibilisiert. So können über die App Fragen oder Schadensmeldungen direkt vom Smartphone oder Tablet-PC des Mieters an den Mieterservice der BUWOG Group übermittelt werden.

Bitkom-Leitfaden erklärt wichtige Regelungen für die Unternehmenspraxis

Statt Akten in Regalen zu stapeln, nutzen viele Unternehmen heute Systeme zur digitalen Archivierung. Dabei müssen sie eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen einhalten, um elektronische Dokumente rechtskonform zu archivieren.

Verwalterpraxis A-Z

Situation
Der Verwalter hatte die Eigentümer der WEG Littenstr. 10 mit Schreiben vom 01.04.2017 zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 20.04.2017 eingeladen. In allen Einladungsschreiben war lediglich eine Nachbildung der Namensunterschrift des Verwalters enthalten, eine originale Unterschrift fehlte. Da Eigentümer Schlau auf Hawaii wohnt, hatte der Verwalter ihm das Einladungsschreiben nebst Anlagen am 01.04.2017 nur per Fax übermittelt.

Gemäß § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. In § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses dahingehend konkretisiert, dass ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters insbesondere dann vorliegt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Zu den vertraglichen Pflichten des Mieters gehört insbesondere die Pflicht zur (rechtzeitigen) Zahlung der geschuldeten Miete.

Kollateralschäden bei der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft das gemeinschaftliche Eigentum instand, kommt es vielfach zu sog. Kollateralschäden im Sondereigentum, weil dieses unvermeidbarer Weise in Mitleidenschaft gezogen wird. Kompliziert wird es dann, wenn der betreffende Sondereigentümer die Instandsetzung des Sondereigentums vereinbarungsgemäß selbst vorzunehmen hat. Bleibt dieser Sondereigentümer auf seinem Schaden sitzen? Zu dieser regelmäßig auftretenden Streitfrage hat der BGH kürzlich eine überraschende Aussage getroffen (Urt. v. 9.12.2016 – V ZR 124/ 16).

BGH-Urteil vom 13.1.2017, V ZR 138/16

Der Stimmrechtsausschluss eines Sondereigentümers bei der Beschlussfassung zu einem bestimmten Vertragsschluss z.B. mit einem Lieferanten ist vom Verwalter zu beachten. Dies gilt aber nicht nur in den von § 25 Abs.5 WEG ausdrücklich genannten Fallkonstellationen.

Spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag

Der Bundestag hat am 10.03.2017 eine umfassende Reform des Bauvertragsrechts beschlossen. Das neue Bauvertragsrecht wurde am 04.05.2017 im Bundesgesetzblatt (Teil I 2017 Nr. 23 S. 969) verkündet. Es handelt sich um die erste grundlegende Reform dieses Rechtsgebiets seit 117 Jahren. Anlass für diese umfassende Gesetzesänderung war in erster Linie, dass das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB den Besonderheiten der Bauwelt nicht gerecht wird. Die Gesetzesänderungen berücksichtigen zahlreiche, zum Baurecht ergangene gerichtliche Entscheidungen der letzten Jahrzehnte und enthalten zudem eine ganze Reihe von gesetzlichen Neuerungen.

Immobilienverwalter müssen ihre Honorare gemäß der Preisangabenverordnung in Brutto angeben. Dies ergibt sich als eine Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) Verbrauchern gleichstellt. Für Verträge mit ihnen gelten seither strenge und streng kontrollierte Vorgaben. In Verträgen mit WEGs müssen Verwalter folglich Beträge inklusive der Mehrwertsteuer ausweisen und dies kenntlich machen.