BVI Magazin 03/2018

BVI-Magazin 03/2018

Eine Plattform für alle Fälle
Digitale Kundenkommunikation

Das digitale Zeitalter birgt für Verwalter vor allem in Bezug auf die Kommunikation mit Kunden enormes Potenzial. Neben den Synergieeffekten erhöht die Transparenz die Attraktivität der ganzen Branche.

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Novellierung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie

Noch in diesem Jahr soll die novellierte EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) verabschiedet werden. Die EU will ihre Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, zusätzliche Energie-Einsparpotenziale zu nutzen. Unterjährige Verbrauchsinformationen sollen Hausbewohner beim Energiesparen unterstützen.

Lebensretter an der Decke

Nach einer zehnjährigen Übergangsfrist ist es nun soweit: Bis zum Ende dieses Jahres müssen in Thüringen auch Bestandsbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Bisher betraf dies nur Neu- und Umbauten. Für Beschaffung, Installation und jährliche Prüfung der Geräte ist der Eigentümer der Immobilie verantwortlich.

Echte Mehrwerte für Immobilienverwalter

Nach einer knapp einjährigen Projektphase und einer Vielzahl von Gesprächen innerhalb der Immobilienwirtschaft geht die BEST GRUPPE jetzt mit einer digitalen Organisations- und Kommunikationsplattform an den Start. Das Besondere daran: Die Plattform ist zentrales Bindeglied zwischen allen Beteiligten der verwalteten Liegenschaften. Das BVI-Magazin hat Christian von Göler, Geschäftsführer der BEST GRUPPE, zu diesem Thema interviewt.

BVI bietet Mitgliedern sehr gute Nutzungskonditionen für die E-POSTBUSINESS BOX der Deutschen Post

Unser Verband und die Deutsche Post haben eine Kooperationspartnerschaft geschlossen. So können wir unseren Mitgliedern für den Versand ihrer Geschäftspost die E-POSTBUSINESS BOX mit 200 Euro Rabatt anbieten. Die E-POSTBUSINESS BOX ist ein innovatives Produkt, das Ihnen signifikante Einsparmöglichkeiten eröffnet. Mit ihr können Sie Ihre Geschäftspost von der Brieferstellung bis zum Versand kostengünstig organisieren, Prozesse optimieren, digitalisieren und Kosten reduzieren.

Verwalterpraxis A-Z

Situation: Der Eigentümer Q meldet Feuchtigkeit an der Decke. Er vermutet, dass in der Wohnung des Eigentümers Z ein Rohr undicht ist. Der Verwalter beauftragt einen Installateur mit der Überprüfung und der sofortigen Reparatur. Einige Tage später erhält der Verwalter die Rechnung des Installateurs - Schadenursache: defekter Siphon. Die Versicherung zahlt zwar die Beseitigung der Folgeschäden im Sondereigentum (Trocknung, Anstrich etc.), lehnt aber die Regulierung des defekten Siphons ab. Der Verwalter stellt darauf hin dem Eigentümer Z die Kosten des neuen Siphons in Rechnung. Dieser lehnt die Zahlung aber auch ab, da er keinen Auftrag erteilt hat bzw. selber Installateur ist und die Reparatur deutlich günstiger durchgeführt hätte. Was nun?

Immobilienverwaltung als Prestigeobjekt

Es gibt Tausende Immobilienverwaltungen. Aus Sicht der Kunden sind die Dienstleistungen meist austauschbar, was die Preise unter Druck setzt. Wer dem Preisdruck ausweichen will, sollte über ein effektives Marketing eine überzeugende Verwaltermarke aufbauen, um den langfristigen unternehmerischen Erfolg zu sichern.

Wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Aspekte

Immobilienverwalter und -makler nutzen seit längerem intensiv die Möglichkeiten, welche die digitale Kommunikation bietet. Digitale Medien sind für die optimierte Betreuung von Bestandskunden sowie den werblichen Auftritt zur Gewinnung neuer Kunden unverzichtbar geworden. Dabei werden die sich aus dem Datenschutzrecht ergebenden Beschränkungen und wettbewerbsrechtlichen Regelungen in ihrer Reichweite oftmals unterschätzt. Hier einige Beispiele, die belegen, wie schnell Verwalter oder Makler sich in diesen juristischen Fallstricken verheddern können.

Zusätzliche Rechte für die WEG

Für die WEG und den Verwalter sind die neu eingeführten Regelungen zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i - 650n BGB) besonders wichtig, da nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 243/13 vom 24.03.2015) eine WEG regelmäßig als Verbraucher im Rechtssinne angesehen wird. Verbraucherbauverträge sind nach der Gesetzesdefinition Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Der nachträgliche Anbau von Balkonen oder die Neuerrichtung des Daches dürften danach den Vorschriften des Verbraucherbauvertrags unterliegen. Kleinstaufträge hingegen nicht.

Bei vereinbarter Indexmine im Wohnraummietverhältnis

Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zum 01.09.2001 wird durch § 557 b BGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Indexmiete im Wohnraummietverhältnis vereinbart werden kann und auf welche Weise die Erhöhung zu erklären ist.

BGH-Urteil V ZR 89/17 vom 16.02.2018

WEG § 28 Abs. 3: Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.