Die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte nach § 32 Absatz 1 MessEG trifft den Verwender (die WEG bzw. den Eigentümer) des jeweiligen Messgeräts (Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmezähler) und muss innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Eichbehörde erfüllt werden. In seiner verkürzten Form muss die Anzeige lediglich die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders enthalten und kann elektronisch übermittelt werden. Die zentrale Meldeplattform der Eichbehörde befindet sich unter www.eichamt.de.
Ihre Pflichten als Verwalter:
Im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltertätigkeit ist der Immobilienverwalter verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft über diese Anzeigenpflicht zu informieren. Dies sollte er im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung unter einem gesonderten Tagungsordnungspunkt tun. Bei Nichtinformation haftet er gegebenenfalls wegen schuldhafter Pflichtverletzung.
Unsere Empfehlung:
Die sicherste Art und Weise, der Anzeigenpflicht nachzukommen und einer möglichen Pflichtverletzung aus dem Weg zu gehen, ist die Übertragung der Aufgabe an das jeweilige Messdienstunternehmen. Dies sollte im Rahmen einer Beschlussfassung erfolgen.
Hier eine Übersicht über die Meldeservices der wichtigsten Messdienstunternehmen inklusive der Preise für die Übertragung der Anzeigenpflicht:
Techem Energy Services GmbH
www.techem.de
15,00 Euro netto/Liegenschaft/Jahr
Brunata Metrona
www.brunata-metrona.de
14,65 Euro netto/Liegenschaft/Jahr
ista Deutschland GmbH
www.ista.com
Bis zu 21 meldepflichtigen Messgeräten: pauschal 12,90 Euro netto/Liegenschaft/Jahr. Ab 21 meldepflichtigen Messgeräten Stückpreis von 60 Cent/Liegenschaft/Jahr.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bvi-verwalter.de
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