Aktuelle energierechtliche Herausforderungen für Verwalter

Es sind unruhige Zeiten für Eigentümer und Verwalter von Immobilien. Die durch den Ukraine-Krieg
 verursachte Energiekrise und die Reaktionen des Gesetzgebers darauf erfordern einiges an 
Aufmerksamkeit. Die Rechtslage ändert sich sehr schnell, wie zuletzt die kurzfristig eingeführte und dann gleich wieder abgeschaffte Gasbeschaffungsumlage gezeigt hat.

Probleme in der laufenden Versorgung

Die teilweise enormen Preisanstiege bei den Energieträgern Strom und Gas – und in Folge dessen auch bei Fernwärme – führen dazu, dass viele Eigentümer und Verwalter sich plötzlich ungewohnt hohen Zahlungsforderungen der Versorger ausgesetzt sehen und deren Berechtigung einschätzen müssen. Dafür ist oft juristische Beratung erforderlich, denn das Recht des Energieversorgers auf Preiserhöhung ist zwar in vielen Lieferverträgen verankert, stellt aber trotzdem keinen Automatismus dar. Entsprechende Preisklauseln können unwirksam sein oder erforderliche Formalien der Preisanpassungsmitteilung wurden nicht eingehalten. Der Teufel steckt hier oft im Detail. Wichtig ist hier zu wissen, dass der Versorger die Preise nur erhöhen darf, wenn der Vertrag dazu eine wirksame Preisanpassungsregelung enthält. Einer ungerechtfertigten Preiserhöhung muss innerhalb von drei Jahren ab Zugang der Rechnung widersprochen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Preisanpas
sung als wirksam. Wenn eine unberechtigte Forderung zunächst gezahlt wurde, ist das unschädlich.

Extreme Marktsituationen haben weiterhin dazu geführt, dass einige Versorger ihren Kunden außerordentlich gekündigt haben oder dies in Aussicht stellen, sollte der Kunde einer Vertragsanpassung und Erhöhung der Lieferpreise nicht zustimmen. Auch in einer solchen Situation gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Die bisherige Rechtsprechung ist hier oft auf Seiten des Kunden und sieht das Risiko gestiegener Markt- und Beschaffungspreise beim Versorger, der sich dem nicht einfach durch außerordentliche Kündigungen oder einseitige Vertragsanpassungen entziehen kann.

Fazit: Droht Ihnen der Versorger mit einer außerordentlichen Kündigung, verlangt eine Vertragsanpassung oder erhöht einseitig die Lieferpreise sehr stark, lohnt es sich, juristischen Rat in Anspruch zu nehmen.

Pflichten nach der EnSikuMaV

Mit der seit September 2022 geltenden EnSikuMaV, der
„Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“, hat der Gesetzgeber nicht nur sprachlich ein Ungetüm geschaffen, sondern inhaltlich diverse Maßnahmen zur Einsparung von Energie angeordnet. So sind etwaige vertragliche Pflichten des Mieters, eine bestimmte 
Raumtemperatur vorzuhalten, per Gesetz ausgesetzt 
(§ 3 EnSikuMaV), es gilt ein Verbot der Beheizung nichtgewerblicher Schwimmbecken (§ 4 EnSikuMaV), ein Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, wenn diese nicht dem Aufenthalt von Personen dienen (§ 5 EnSikuMaV), 
außerdem gilt eine Einhaltung spezieller Informationspflichten (§ 9 EnSikuMaV). Diese speziellen Informations-
pflichten treffen alle Gebäudeeigentümer mit mehr als zehn Wohneinheiten. Sie mussten bis zum 31. Oktober 2022 
den Nutzern der Wohneinheiten Mitteilungen zum Energieverbrauch (Gas/Wärme) der Wohneinheit in der letzten Abrechnungsperiode, die zu erwartenden Kosten bei unverändertem Verbrauch nach aktuellen Preisen sowie Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro übermitteln. Und das unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass diese Pflicht nach 
§ 9 EnSikuMaV vielen Verwaltern völlig unbekannt ist.

Hinweis: Die Mitteilungspflicht nach § 9 EnSikuMaV bestand bereits zum 31. Oktober 2022. Sollte diese noch nicht umgesetzt worden sein, empfiehlt es sich dies unverzüglich nachzuholen.

Pflichten nach der EnSimiMaV

Parallel zur EnSikuMaV gilt für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2024 die EnSimiMaV – die „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“. Diese Rechtsverordnung enthält einerseits Maßnahmen zur Energieeinsparung, die sich an die Wirtschaft wenden, aber auch Pflichten für Gebäudeeigentümer. Diese müssen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ihrer Heizungsanlagen ergreifen. Nach § 2 EnSimiMaV besteht eine Pflicht zur Heizungsprüfung. Diese gilt auch für Dritte, sofern diesen die Pflicht zur Wärmeerzeugung übertragen wurde.

Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden 
und die entsprechenden Optimierungen sind bis zum 
15. September 2024 umzusetzen. Die Pflicht entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden oder wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 bereits eine vergleichbare Prüfung vorgenommen wurde. Die Heizungsprüfung nach 
§ 2 EnSimiMaV ist von einer fachkundigen Person durchzuführen.

Dazu zählen insbesondere

  • Schornsteinfeger,
  • Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungs-
 bauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung,
  • Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 
 der Handwerksordnung
  • sowie Energieberater, die in die Energieeffizienz-Exper-
 tenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen 
 worden sind.

Hinweis: Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Dr. Christian Dümke

INFORMATION

Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke ist auf die energierechtliche Beratung spezialisiert, hält regelmäßig Fachvorträge und ist Partner der Berliner Kanzlei re|Rechtsanwälte.
re-rechtsanwaelte.de

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