Die Gaspreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Der Gesetzgeber hat vor Ende Dezember 2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen, um damit weite Teile der Letztverbraucher zumindest teilweise von den steigenden Energiekosten (Gas/Wärme) zu entlasten. Der Gesetzgeber unterscheidet beim Kreis der Letztverbraucher, die in den Genuss der Gaspreisbremse kommen, zwei Gruppen, wobei für Immobilienbesitzer und Verwalter die Regelungen zur Gruppe 1 von Relevanz sein dürften.

Wer gehört zur Gruppe 1?

Gruppe 1 (geregelt in § 3 EWPBG) umfasst alle Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch geringer ist als 1,5 Millionen Kilowattstunden, überdies unabhängig vom Verbrauch aller Entnahmestellen, deren Gasverbrauch weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und zuletzt bestimmte Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten. Ausdrücklich ausgenommen sind alle Letztverbraucher, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, es sei denn, sie betreiben damit eine KWK-Anlage nach § 2 Nr. 13, 14 KWKG.

In welchem Zeitraum greift die Preisentlastung?

Die Entlastung in Gestalt einer Preisdeckelung wird für die Gruppe 1 zunächst gemäß § 1 Abs. 1 EWPBG vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gewährt, wobei der 
Gesetzgeber sich eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 vorbehält.

Für welche Verbrauchsmenge greift die Preisdeckelung?

Durch das EWPBG wird nicht der gesamte tatsächliche Gasverbrauch mit einem gesetzlichen Preisdeckel versehen. Nach § 8 i. V. m. § 10 EWPBG wird der Lieferpreis nur für eine bestimmte Verbrauchsmenge gedeckelt – das sogenannte Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG). Dieses beträgt für die Verbrauchergruppe 1 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hat.

In welcher Höhe ist der Gaspreis gedeckelt?

Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der gedeckelte Lieferpreis für das Entlastungskontingent zwölf Cent je Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Für die Energiemengen, die das Entlastungskontingent überschreiten, muss der Letztverbraucher weiterhin den Marktpreis bezahlen.

Was muss der Letztverbraucher tun?

Die Gaspreisbremse muss der Gaslieferant grundsätzlich automatisch gewähren und bei der Abrechnung und der Festsetzung von Abschlagszahlungen berücksichtigen. Der Staat erstattet dem Energieversorger dann die Differenzkosten.

Letztverbraucher, deren Gasbezug im Wege einer registrierenden Leistungsmessung erfasst wird (sogenannte RLM-Kunden), müssen gemäß § 3 Abs. 2 EWPBG ihrem Erdgaslieferanten zur Klärung der Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung der Inanspruchnahme des Preisdeckels vorliegen. Diese Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten bereits eine Mitteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat.

Welche Pflichten treffen Vermieter?

Gemäß § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

Wurden die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart, muss der Vermieter diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als zehn Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.

Zudem muss der Vermieter gemäß § 26 Abs. 3 EWPBG den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen des Energielieferanten über den Umfang der Gaspreisbremse seinerseits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Was gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als zehn Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht.

Dr. Christian Dümke
re-rechtsanwaelte.de


Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke ist auf die energierechtliche Beratung spezialisiert, hält regelmäßig Fachvorträge und ist Partner der Berliner Kanzlei re|Rechtsanwälte.
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