Mit diesen Daten können sich Dritte ein zumindest vages Bild machen, wann ein Wohnungseigentümer oder sein Mieter in der Einheit anwesend war und wie er sich dort verhielt. Ist das rechtens? Ein Dortmunder Wohnungseigentümer meinte nein und ging daher gegen einen Beschluss vor, die bisherigen Heizkostenverteiler gegen funkbasierte zu ersetzen. Er argumentierte, der Beschluss verstoße unter anderem gegen den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutz seiner Privatsphäre.
Das Amtsgericht
Das Amtsgericht Dortmund (Urteil v. 26.11.2013 – 512 C 42/13 Sch.) mochte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es verwies auf eine BGH-Entscheidung in Mietsachen (Urteil v. 28.09.2011 – VIII ZR 326/10). Nach dieser habe ein Mieter den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler zu dulden. Datenschutzrechtliche Bedenken habe der Bundesgerichtshof nicht problematisiert. Im Weiteren wies das Amtsgericht darauf hin, dass nur der Einbau beschlossen worden sei. Die konkrete vertragliche Ausgestaltung, nämlich wie oft abgelesen werden soll, wer Zugriff auf diese Daten, hat und wann und wie lange diese gespeichert werden, sei noch gar nicht getroffen worden.
Bei der vertraglichen Ausgestaltung sei dann in der Tat das Interesse an einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung zu möglichst niedrigen Kosten gegen eine „ungezügelte Datensammelwut“ abzuwägen. Diese müsse auch „unbemerkte“ Überprüfungen des Heizverhaltens ausschließen. Im Übrigen würden die Daten rückwirkend ausgelesen, sodass Erkenntnisse über aktuelles Verhalten nicht gewonnen werden könnten. Weiter sei es fraglich, ob der Wärmeverbrauch zu den geschützten personenbezogenen Daten gehöre. Das Gericht verkenne schließlich nicht, dass insbesondere dann, wenn häufig abgelesen wird und diese Werte gespeichert werden, Nutzerprofile erstellt werden könnten. Es müsse deshalb auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, wie diese Daten genutzt werden.
Das Landgericht
Dieser Sichtweise erteilte die Berufungsinstanz eine klare Absage (Landgericht Dortmund v. 28.10.2014 – 9 S 1/14). Der Beschluss entspräche keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Bei den Verbrauchsdaten handele es sich um personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf das Heizverhalten der Wohnungseigentümer, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung zuließen. Die Wohnungseigentümer selbst hätten daher beschließen müssen, dass die Verbrauchsdaten lediglich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur „im Rahmen des Erforderlichen“ erfasst und verarbeitet werden.
Folgerungen für den Verwalter
Man mag darüber streiten, wer Recht hat. Ich halte jedenfalls die Argumentation des Landgerichts für die richtige. Wärmeverbrauchswerte von Nutzern sind gesetzlich geschützte personenbezogene Daten, wenn sie unschwer Rückschlüsse auf das Heizverhalten, die Zeiträume ihrer An- und Abwesenheit und die Nutzung zulassen. Personenbezogene Daten dürfen indessen nur im Rahmen des Erforderlichen und unter Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit verarbeitet werden. Was gilt, müssen insoweit die Wohnungseigentümer selbst entscheiden und beschließen (siehe auch BGH v. 24.05.2013 – V ZR 220/12 – Rn. 30 zum Datenschutz bei einer Videoüberwachung).
Die Wohnungseigentümer müssen daher dem Verwalter Vorgaben machen, welchen datenschutzrechtlichen Inhalt der Vertrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Ableseunternehmen haben soll. Soweit funkbasierte Heizkostenverteiler bereits eingebaut worden sind, sollte der Beschluss unverzüglich nachgeholt werden. Im Übrigen sollten auch vermietende Wohnungseigentümer die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret und synonym mit den für sie geltenden Bestimmungen festlegen und ihrem Mieter mitteilen.
Dr. Oliver Elzer
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