Urteile und Gesetze zum Mietrecht und WEG-Recht sind häufigen Änderungen unterworfen, über die ein Verwalter auf dem Laufenden bleiben sollte, um Haftungsschäden zu vermeiden. Damit Sie Ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, werden Sie in der Rubrik „WEG- und Mietrecht“ über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung informiert.
Schwerpunktthema
Bundesverfassungsgericht erklärt Nichtigkeit des Gesetzes
Mit seiner am 15. April 2021 veröffentlichten Entscheidung vom 25. März 2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Berliner Mietendeckel (MietenWoG Bln) für nichtig erklärt, weil dem Land dafür die Gesetzgebungskompetenz fehlt (2 BvF 1/20, u.a.).
Eines der gesetzgeberischen Ziele der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes war es, den Wohnungseigentümern durch eine Erleichterung der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen auch die Schaffung der Barrierefreiheit zu ermöglichen.
Waren es im Wohnungseigentum bisher Geruchsbelästigungen, z.B. durch das sommerliche Grillen mit Holzkohle, die zu Streit unter den benachbarten Eigentümern führten, kommt jetzt der im Teileigentum gezielt erzeugte Nikotingeruch speziell in Raucherkneipen dazu.
Betroffene Miteigentümer erwarten etwa vom Nutzer des Teileigentums, dass dieser geeignete Maßnahmen gegen das Eindringen von Zigarettenrauch in die Wohnungen ergreifen möge. Zu Recht?
Es ist im Interesse vieler Vermieter, Ansprüche aus dem Mietverhältnis durch eine Mietsicherheit oder Mietkaution abzusichern. Dieser Beitrag beantwortet die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema „Vereinbarung einer Mietsicherheit im Wohnraummietverhältnis“.
Die WEG-Reform bringt viele Neuerungen mit sich, so auch bei der Frage, wer Unterlassungs- und/ oder Beseitigungsansprüche bei zweckwidriger Nutzung oder ungenehmigter baulicher Veränderung sowie sonstiger Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen kann.
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz trat am 1. Dezember 2020 in Kraft und brachte umfassende Änderungen der gelebten Verwaltungspraxis mit sich. Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für WEG- und Mietrecht, fasste in der neuen BVI WEG-Fachbroschüre hilfreiche Praxistipps und Erläuterungen zum Gesetz zusammen, die das BVI-Magazin in Auszügen vorstellt. In dieser Ausgabe: Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters.
Das AG Lemgo (Urt. v.24.08.2020 - 16 C 10/20) hat eine Verletzung des Teilnahmerechts (und als Folge davon des Diskussionsrechts und der Ausübung des Stimmrechts) der Wohnungseigentümer in einem Fall bejaht, in dem der Verwalter in die Einladung zu einer Eigentümerversammlung im Verwalterbüro den Hinweis aufgenommen hatte, dass die Versammlung im "Vollmachtsverfahren" stattfinden soll, das Büro für Publikumsverkehr geschlossen sei und vom persönlichen Erscheinen Abstand genommen werden möge.
Die Mietrechtsprechung hat sich in den vergangenen 20 Jahren häufig mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit – zumeist im Ergebnis fehlgeschlagenen Versuchen von – formularvertraglichen Übertragungen der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen von der Vermieterseite auf die Mieterseite beschäftigt. Sie hat sich ständig weiterentwickelt und unterlag veränderten Bewertungen. Nun hat der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Zivilsenat des BGH am 08.07.2020 mit zwei Entscheidungen (VIII ZR 270/18 und VIII ZR 163/18) ein weiteres Kapitel hinzugefügt, das dem Berufshausverwalter geläufig sein sollte.
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz trat am 1. Dezember 2020 in Kraft und brachte umfassende Änderungen der gelebten Verwaltungspraxis mit sich. Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für WEG- und Mietrecht, fasste in der neuen BVI WEG-Fachbroschüre hilfreiche Praxistipps und Erläuterungen zum Gesetz zusammen, die das BVI-Magazin in Auszügen vorstellt. In dieser Ausgabe: Die Wohnungseigentümerversammlung mit den Regelungen zur digitalen Teilnahme und zum Umlaufbeschluss.
Eine der Hürden, die ein Wohnungseigentümer, welcher die Zustimmung der übrigen Eigentümer zur Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums erhalten möchte, ist die Frage der Kostentragung. Denn selbst wenn der begünstigte Eigentümer sich bereit erklärt, nicht nur die Kosten der baulichen Veränderung, sondern auch die damit im Zusammenhang stehenden Folgekosten alleine zu übernehmen, so war bis vor kurzem ungeklärt, ob und wie dies überhaupt wirksam durch Beschluss geregelt werden kann. Der BGH hat jüngst hierzu Stellung bezogen und die Handhabung der Praxis „gerettet“ (BGH, Urt. v. 15.5.2020 - V ZR 64/19).