Urteile und Gesetze zum Mietrecht und WEG-Recht sind häufigen Änderungen unterworfen, über die ein Verwalter auf dem Laufenden bleiben sollte, um Haftungsschäden zu vermeiden. Damit Sie Ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, werden Sie in der Rubrik „WEG- und Mietrecht“ über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung informiert.
Vermieter von Eigentumswohnungen erstellen oft die Betriebskostenabrechnungen, nachdem die Hausgeldabrechnung beschlossen wurde. In Zeiten von Corona werden Eigentümerversammlungen verschoben, eine Beschlussfassung über die Abrechnungen findet nicht statt. Doch hat das Auswirkungen auf die Abrechnungsfrist hinsichtlich der Betriebskosten gegenüber den Mietern?
Am 1. Dezember 2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft, das die WEG-Verwaltung umfassend reformiert hat. Massimo Füllbeck, Fachtrainer für Immobilienverwaltung, hat eine Synopse der alten und neuen Gesetzesvorschriften erstellt, die BVI-Mitgliedern in einer BVI-Verwalterinformation zur Verfügung steht. Ein Auszug wird im Folgenden dargestellt.
Gemäß § 569 Abs. 3 Nummer 2 BGB wird die außerordentlich fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht jedes Mieters. Doch auch Vermieter, die meist Eigentümer der Wohnung sind, haben ein berechtigtes (?) Interesse daran, zu wissen, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Vermieter wollen daher mehr oder weniger regelmäßig die Wohnung besichtigen oder betreten. Aber wann ist das erlaubt und darf bei jedem Betreten auch besichtigt werden?
Rechtsprechung und herrschende Lehre vertreten die Auffassung, dass den Wohnungseigentümern vor der Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen mit einem nicht unerheblichen Kostenvolumen mehrere, mindestens aber drei Vergleichsangebote vorzulegen sind, wobei ungeachtet der Größe einer Wohnungseigentümergemeinschaft davon ausgegangen wird, dass bereits ein Auftragsvolumen von mehr als 3.000 EUR als „Großauftrag“ anzusehen sei.
Der BGH (Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 141/19) hat jetzt der verfehlten Ansicht des LG Bamberg (ZMR 2015, 395; a. A. zu Recht LG Karlsruhe, ZMR 2019, 990), wonach nur bei Allstimmigkeit der Verwalter als Versammlungsvorsitzender einen Positivbeschluss (Zitterbeschluss) verkünden dürfe, eine klare Absage erteilt. Jetzt können auch nicht mehr dem Verwalter die Verfahrenskosten (anteilig) auferlegt werden.
Die Untervermietung von Wohnungen an Feriengäste ist sowohl für Wohnungssuchende als auch für Nachbarn oft ein Ärgernis. Die rechtlichen Fragen rund um dieses Thema sind vielfältig. In diesem Beitrag soll es um den Nachweis einer möglichen Vertragsverletzung durch den Mieter gehen.
Erhält der Mieter vom Vermieter die Betriebskostenabrechnung, so steht dem Mieter das Recht zu, die Abrechnung anhand von Belegen, die der Abrechnung zu Grunde liegen, zu überprüfen.
Nicht nur in einem Einkaufszentrum bildet der klauselartige Ausschluss des Konkurrenzschutzes aus Vermietersicht einen wichtigen Textbaustein. Umstritten war, ob es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn ihm formularvertraglich nicht nur Konkurrenzschutz verweigert, sondern gleichzeitig auch eine Betriebspflicht mit einer Sortimentsbindung auferlegt werden soll. Der BGH hat diese Streitfrage nunmehr (mit Urteil vom 26.02.2020, XII ZR 51/19) zu Gunsten des Mieters entschieden.
Der Praxis steht eine umfangreiche Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bevor. Nachstehend Teil 2 der wichtigsten Veränderungen, die nach dem aktuellen Gesetzesentwurf vom 23. März 2020 geplant sind: