Urteile und Gesetze zum Mietrecht und WEG-Recht sind häufigen Änderungen unterworfen, über die ein Verwalter auf dem Laufenden bleiben sollte, um Haftungsschäden zu vermeiden. Damit Sie Ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, werden Sie in der Rubrik „WEG- und Mietrecht“ über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung informiert.
Der Praxis steht eine umfangreiche Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bevor. Nachstehend Teil 2 der wichtigsten Veränderungen, die nach dem aktuellen Gesetzesentwurf vom 23. März 2020 geplant sind:
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wurde nun doch nicht vor der Sommerpause beschlossen. Die nun wieder aufgemachten Diskussionspunkte drehen sich auch um den verpflichtenden Sachkundenachweis für Immobilienverwalter.
Die Bundesregierung hat am 23.3.2020 ihren Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vorgelegt.
Das LG München I (Urteil vom 20.02.2020, 36 S 16296/18) erklärte einen Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig, weil der Verwalter das Recht eines Eigentümers auf ungestörte Religionsausübung nicht beachtete und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass bei Anwesenheit dieses Eigentümers eventuell kein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen wäre.
Viele Mieter wollen als Mietsicherheit eine Bürgschaft erbringen. Der folgende Beitrag beleuchtet die Frage: Was sollten Vermieter von Wohnraummietern bei Bürgschaften beachten?
Im Falle einer Beschlussanfechtungsklage entsteht ein kompliziertes Vierecks-Verhältnis zwischen dem Verwalter, dem von diesem beauftragten Rechtsanwalt, der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem einzelnen Wohnungseigentümer, zu dem der BGH jüngst Stellung bezogen hat (BGH, Urt. v. 18.10.2019 - V ZR 286/18).
Die Bezeichnung einer Einheit in der Teilungserklärung stellt nach der Rechtsprechung eine sog. Nutzungszweckbestimmung dar. Wird hiergegen in störender Weise verstoßen, löst dies Unterlassungsansprüche aus. Fraglich ist, ob dann nur gegen den Eigentümer selbst oder, im Falle der Vermietung, auch gegen den Mieter der Einheit vorgegangen werden kann. Der BGH hat hierzu jüngst Stellung bezogen (BGH, Urt. v. 25.10.2019 - V ZR 271/18).