Urteile und Gesetze zum Mietrecht und WEG-Recht sind häufigen Änderungen unterworfen, über die ein Verwalter auf dem Laufenden bleiben sollte, um Haftungsschäden zu vermeiden. Damit Sie Ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, werden Sie in der Rubrik „WEG- und Mietrecht“ über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung informiert.
In seinem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun eine weitere – erwartete – Kehrtwende in der Rechtsprechung zur Wohnflächenabweichung gemacht und entschieden, dass die Abrechnung der Betriebskosten nach der tatsächlichen Fläche erfolgen muss.
Mehr als zehn Jahre lang hat sich keiner an das Ungetüm gewagt – nun packt die Regierung endlich das WEG-Recht an und will es an die Herausforderungen der Zeit anpassen. Verwalter müssen sich vor allem mit neuen Abstimmungsregeln bei Änderungen am Gemeinschaftseigentum vertraut machen.
Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung ist auch bei Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter unwirksam.
Keiner mag oder braucht Vergleichs- oder Alternativangebote, aber meist verlangt die Rechtsprechung sie als Tatsachengrundlage für den Eigentümerbeschluss. Vermeidungsstrategien und Ausnahmen haben Priorität und Praxisrelevanz für den WEG-Verwalter. Eine genaue Kenntnis der Rechtslage beugt dabei späteren gerichtlichen Streitigkeiten vor.
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650p – 650t BGB) hat der Architekt dem Besteller eine Planungsgrundlage vorzulegen, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind (§ 650p BGB). Nach der Gesetzesbegründung sollen mit der Zielfindungsphase solche Situationen erfasst werden, in denen sich der Bauherr mit noch vagen Vorstellungen von dem zu planenden Bauwerk oder der Außenanlage an den Architekten oder Ingenieur wendet.
Den Entwicklungen der Rechtsprechung in Sachen Schönheitsreparaturen zu folgen, ist nicht immer einfach. Nachdem über Jahre die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Umlage der Schönheitsreparaturverpflichtung auf den Mieter immer mehr eingeschränkt hat, hat das Landgericht Berlin im März letzten Jahres entschieden, dass die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam ist und zwar unabhängig davon, ob dies eine Vornahme- der eine Kostenklausel ist und unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Immobilienverwalter und -makler nutzen seit längerem intensiv die Möglichkeiten, welche die digitale Kommunikation bietet. Digitale Medien sind für die optimierte Betreuung von Bestandskunden sowie den werblichen Auftritt zur Gewinnung neuer Kunden unverzichtbar geworden. Dabei werden die sich aus dem Datenschutzrecht ergebenden Beschränkungen und wettbewerbsrechtlichen Regelungen in ihrer Reichweite oftmals unterschätzt. Hier einige Beispiele, die belegen, wie schnell Verwalter oder Makler sich in diesen juristischen Fallstricken verheddern können.
Für die WEG und den Verwalter sind die neu eingeführten Regelungen zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i - 650n BGB) besonders wichtig, da nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 243/13 vom 24.03.2015) eine WEG regelmäßig als Verbraucher im Rechtssinne angesehen wird. Verbraucherbauverträge sind nach der Gesetzesdefinition Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Der nachträgliche Anbau von Balkonen oder die Neuerrichtung des Daches dürften danach den Vorschriften des Verbraucherbauvertrags unterliegen. Kleinstaufträge hingegen nicht.
Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zum 01.09.2001 wird durch § 557 b BGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Indexmiete im Wohnraummietverhältnis vereinbart werden kann und auf welche Weise die Erhöhung zu erklären ist.