Ein Überblick über die förderfähigen Einzelmaßnahmen

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierung

Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer bei Bedarf schon zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, fasst zusammen, welche Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert werden.

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) die folgenden Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung:

 

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Diese Anforderungen sind in einer begleitenden Rechtsverordnung („Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“) festgeschrieben, die auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html) einsehbar ist. Darüber hinaus werden die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Wie hoch ist die Förderung?

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 Prozent der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt auf drei Jahre, steuerlich abzugsfähig. Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben sind deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de zu finden.

„Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, so dass er von einer Vielzahl von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern in Anspruch genommen werden kann“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wer profitiert von der Förderung?

Von der steuerlichen Förderung profitieren Bürgerinnen und Bürger, die energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vornehmen. Die Wohnung bzw. das Wohngebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein.

 

Die steuerliche Förderung trat zum 1. Januar 2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Wie ist das Verfahren?

Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

„Die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme muss durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einen Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss. Diese Musterbescheinigung wird derzeit noch vorbereitet und schnellstmöglich zur Verfügung stehen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wer kann die Fachunternehmensbescheinigung ausstellen?

Zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens sind Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle und daher grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

 

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stuckateur Arbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauerarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Installation und Heizungsbau

Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können die Gebäudeförderprogramme der KfW oder des BAFA genutzt werden:

 

  • Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss können über die KfW-Programmlinien „Energieeffizient Sanieren“ (151/152) – Kredit mit Tilgungszuschuss beantragt werden.
  • Investitionszuschüsse gibt es in den folgenden Programmen:
    • KfW-Programmlinie „Energieeffizient Sanieren“ (430) – Zuschuss
    • Marktanreizprogramm „Wärme aus erneuerbaren Energien“ (BAFA)
    • Heizungsoptimierungsprogramm (BAFA).

Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung mit anderen Förderprogrammen des Bundes, d.h. eine Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme gleichzeitig, ist steuerlich als auch in den anderen Förderprogrammen des Bundes nicht möglich.

Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung vorab können über die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude“ (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) gefördert werden. Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung sind hier zu finden:

 

  • 35c Einkommensteuergesetz
  • Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)

 

Quelle: Pressemitteilung Roland Franz & Partner

www.franz-partner.de

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