In den vergangenen Wochen gab es verstärkt Anfragen zum Ablauf und zu den Inhalten der Prüfung zum zertifizierten Verwalter (§ 26a WEG). Auch wenn der Anspruch des Eigentümers auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters auf den 1. Dezember 2023 verschoben wurde, haben die ersten Industrie- und Handelskammern begonnen, Prüfungen anzubieten und durchzuführen. Deshalb ein kurzer Überblick über die zehn häufigsten an uns gerichteten Fragen:
Es ist oft dieselbe Geschichte: Der Aufzug der verwalteten WEG ist in die Jahre gekommen. Der seit Langem offensichtliche Modernisierungsbedarf wurde aus Kostengründen immer wieder nach hinten geschoben. Jetzt macht die Anlage plötzlich gehäuft Ärger oder stellt ganz den Dienst ein. Um den Aufzug dann wieder zur Verfügung zu haben, steht oft eine langwierige und überteuerte Instandsetzung ins Haus, was man bei alten Aufzüge nicht selten als reines Geldverbrennen bezeichnen kann.
Denn wie beim Schach kommt es für die Gewinnung und die Bindung von Personal auf die Gegebenheiten an: Branche, Größe, Lage, Unternehmensgeschichte, Werte, Unternehmenskultur, Alter der Belegschaft usw. Daraus ergibt sich der beste Zug – oder die beste Zugfolge.
Wie in nahezu jedem Jahr sehen sich die Verwalter auch im Jahr 2023 mit einer Vielzahl von Anforderungen konfrontiert, die meist einen Beschluss der Eigentümerversammlung (ETV) erfordern. Dabei gilt es einerseits, Fristen zu wahren und Klarheit zu schaffen, und andererseits, Unsicherheiten auf Seiten der Eigentümer, aber auch in der täglichen Verwalterarbeit abzubauen.
Fast jeder Hausverwalter kennt sie: die Frage in der Eigentümerversammlung nach einer Photovoltaikanlage auf dem Dach – schließlich ist sie die perfekte Lösung, um bei steigenden Energiepreisen Geld zu sparen. Doch bürokratische Hürden schrecken viele bisher ab. Wer also führt die Gemeinschaft durch den Behördendschungel?
In der Energiekrise wächst das Bewusstsein für Sparsamkeit und Nachhaltigkeit. Oft wünschen deshalb einzelne Eigentümer, „Balkonkraftwerke“ zu installieren. Dieser Beitrag gibt aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht einen kurzen Überblick, wie ein solches Vorhaben zu bewerten ist und welche Verfahrensfragen zu berücksichtigen sind.
Nach langem Ringen hat die Politik beschlossen, die CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern neu aufzuteilen. Was das für Sie als Verwalter bedeutet, erklärt Brigitte Schmolke.
Der Gesetzgeber hat vor Ende Dezember 2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen, um damit weite Teile der Letztverbraucher zumindest teilweise von den steigenden Energiekosten (Gas/Wärme) zu entlasten. Der Gesetzgeber unterscheidet beim Kreis der Letztverbraucher, die in den Genuss der Gaspreisbremse kommen, zwei Gruppen, wobei für Immobilienbesitzer und Verwalter die Regelungen zur Gruppe 1 von Relevanz sein dürften.
Die Bildung von Erhaltungsrücklagen gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften und wird auch im Wohnungseigentumsgesetz empfohlen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4). Aufgrund steigender Preise für Sanierungsmaßnahmen und des coronabedingten Sanierungsrückstaus stellt sich jedoch für Eigentümer und Immobilienverwalter die Frage, wie hoch die jährliche Einzahlung in die Rücklage sein sollte – und ob Anpassungen erforderlich sind.